Privatinsolvenz – schuldenfrei in 3 Jahren !

Schnellübersicht

Privatinsolvenz – Verbraucherinsolvenz – Regelinsolvenz – schuldenfrei in 3 Jahren!

Was wir für Sie tun können:

Sie sind überschuldet und kennen keine Ausweg? Sie erhalten laufend Briefe von Gläubigern mit Mahnungen und Drohungen. Sie haben den Überblick über Ihre Schulden verloren und kennen keinen Ausweg? Kein Problem, glauben Sie uns, hierfür gibt es eine einfache Lösung.

Wir von Privatinsolvenz24 helfen Ihnen bundesweit dabei, dass Sie keine Briefe mehr von Gläubigern erhalten und diese Sie in Ruhe lassen, d.h. keine Mahnungen mehr, keine Drohungen mehr, keine Pfändungen etc. Innerhalb einer recht kurzen Zeit (3 Jahre, zügiger auch möglich) werden Sie schuldenfrei, egal ob Sie 10.000 Euro Schulden haben oder 1 Millionen Euro Schulden.

Kann eine Person ihre Schulden nicht begleichen, ist sie zahlungsunfähig oder droht eine Zahlungsunfähigkeit, dann kann die Anmeldung einer Privatinsolvenz (bzw. Verbraucherinsolvenz) oder Regelinsolvenz sinnvoll sein. Sie hat Vor- und Nachteile für den Schuldner – kann am Ende aber zu einer Befreiung von Restschulden führen.

Schuldenfrei durch Privatinsolvenz – was wir für Sie tun können

  • Individuelle Schuldenanalyse – wir prüfen Ihre Unterlagen und zeigen sofort Ihre Optionen auf.

  • Überprüfung der Gläubiger und der einzelnen Forderungen sowie Erstellung einer Forderungsübersicht und Forderungsquote

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern – dieser Schritt ist verpflichtet und kann nur von einer „geeigneten“ Stelle, wie z.B. einen Anwalt, durchgeführt werden.

  • Antragstellung beim zuständigen Insolvenzgericht Düsseldorf

  • Vertretung bei Problemen oder Ablehnung durch Gläubiger oder Gericht – bis zur Restschuldbefreiung

Ablauf der Privatinsolvenz – Schritt für Schritt erklärt

  1. Erstberatung (kostenfrei & unverbindlich):  Sie schildern Ihre Situation (oder füllen unseren Schuldencheck aus) – wir prüfen, ob die Privatinsolenz für Sie der richtige Weg ist.
  2. Schuldenbereinigungsplan & Gläubigeranschreiben: Wir suchen eine Einigung mit den Gläubigern außerhalb des Gerichts
  3. Insolvenzantrag bei Gericht: Wenn keine Einigung möglich ist stellen wir den Insolvenzantrag bei Gericht
  4. Wohlverhaltensphase & Restschuldbefreiung: Nach drei Jahren sind Sie schuldenfrei – ohne Restverpflichtung

Einige Informationen zur PrivatinsolvenzVerbraucherinsolvenzRegelinsolvenz

Die Privatinsolvenz kann in zwei Formen durchgeführt werden: als Verbraucherinsolvenz für Arbeitnehmer, Rentner oder Studierende sowie als Regelinsolvenz für (ehemals) Selbstständige. In beiden Fällen handelt es sich um ein gerichtliches Insolvenzverfahren für natürliche Personen – also für Menschen, nicht für Unternehmen oder juristische Personen wie eine GmbH.

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet – entweder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) oder von einem Gläubiger. Der Schuldner ist jedoch nicht verpflichtet, einen Antrag zu stellen.

Voraussetzung für die Eröffnung der Privatinsolvenz ist in der Regel die Zahlungsunfähigkeit sowie die Möglichkeit, die Verfahrenskosten zu decken. Durch § 4a der Insolvenzordnung (InsO) besteht aber die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen, sodass auch mittellose Schuldner Zugang zum Verfahren haben.

Wer Privatinsolvenz mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragen möchte, muss in der Regel drei Anträge einreichen:

  1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  2. Antrag auf Restschuldbefreiung
  3. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

Wie läuft das Verfahren der Privatinsolvenz ab?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren folgt einem festgelegten Ablauf. Zunächst muss der Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen – ein sogenanntes Schuldenbereinigungsverfahren. Gelingt dieser Versuch nicht, wird das Scheitern durch eine offizielle Bescheinigung (z. B. von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung) bestätigt.

Anschließend wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und gemeinsam mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Das Gericht kann dann ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Wenn auch dieser Versuch scheitert, beginnt das eigentliche Privatinsolvenzverfahren.

In der Regel erfolgt eine schriftliche Anhörung der Gläubiger. Gibt es keine rechtlichen Hinderungsgründe, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an und setzt einen Insolvenzverwalter (Treuhänder) ein.

Es folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode, die seit Oktober 2020 nur noch drei Jahre dauert. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht über die endgültige Restschuldbefreiung – der Schuldner ist dann schuldenfrei.

Der Weg zur Privatinsolvenz – erste Schritte vor dem Antrag

Noch bevor der eigentliche Insolvenzantrag gestellt wird, ist es notwendig, die finanzielle Situation genau zu analysieren. Dazu gehören unter anderem:

  • Höhe der Schulden
  • Höhe des Einkommens
  • Anzahl und Art der Gläubiger
  • Bestehende Zahlungsverpflichtungen (z. B. Unterhalt)
  • Vermögenswerte

Diese Analyse erfolgt in der Praxis durch die geordnete Erfassung aller Gläubigerunterlagen. Im nächsten Schritt schreiben wir alle Gläubiger an und fordern sie unter Fristsetzung auf, ihre Forderungshöhe mitzuteilen.

Im Anschluss erfolgt der gesetzlich vorgeschriebene Schuldenbereinigungsversuch. Ziel ist es, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Lösung zu erzielen.

Der Schuldenbereinigungsplan wird individuell auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners (z. B. Einkommen, Familiensituation) abgestimmt. Scheitert der Einigungsversuch – was oft der Fall ist – kann der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden.

Der Antrag an das Insolvenzgericht muss alle relevanten Informationen enthalten und ist umfangreich. Nach Einreichung dauert es in der Regel etwa einen Monat bis zur Eröffnung des Verfahrens. Ab diesem Zeitpunkt sind Pfändungen nicht mehr erlaubt und Gläubiger dürfen den Schuldner nicht mehr direkt kontaktieren. Der weitere Kontakt erfolgt über den Insolvenzverwalter. Der Schuldner erhält den pfändungsfreien Teil seines Einkommens.

Etwa ein Jahr nach der Verfahrenseröffnung beginnt die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit darf der Schuldner wieder eigene Rücklagen bilden, muss aber monatlich einen pfändbaren Betrag abführen.

Nach drei Jahren erfolgt die gerichtliche Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Mit dem erfolgreichen Abschluss ist der Schuldner schuldenfrei – mit wenigen Ausnahmen wie z. B. bei Bußgeldern, Geldstrafen oder vorsätzlich begangenen Straftaten.

Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz | Verbraucherinsolvenz

Um Privatinsolvenz beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Es bestehen offene Forderungen
  • Der Schuldner wohnt in Deutschland
  • Es liegt keine aktive Selbstständigkeit mehr vor (eine spätere Wiederaufnahme ist möglich)
  • Auch Personen ohne Einkommen – etwa Rentner, Studierende oder Arbeitssuchende – können Privatinsolvenz beantragen

Vor- und Nachteile der Privatinsolvenz

Ob ein Antrag auf Privatinsolvenz sinnvoll ist, hängt immer von der individuellen Situation ab. Wir prüfen Ihren Fall gerne individuell. Die folgende Übersicht gibt Ihnen erste Anhaltspunkte:

Vorteile:

  • Nach spätestens drei Jahren erhalten Schuldner eine Restschuldbefreiung
  • Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Pfändungen und Zwangsvollstreckungen nicht mehr zulässig
  • Der Schuldner behält den pfändungsfreien Teil seines Einkommens
  • Schufa-Einträge werden drei Jahre nach der Restschuldbefreiung gelöscht (in Zukunft voraussichtlich schon nach sechs Monaten)

Nachteile:

  • Es steht nur das pfändungsfreie Einkommen zur Verfügung
  • Konsumverzicht ist notwendig, Ratenkäufe oder Kredite sind meist nicht möglich
  • Vermögenswerte können durch den Insolvenzverwalter verwertet werden (z. B. ein Auto)
  • Der Arbeitgeber wird über die Insolvenz informiert, was die Jobsuche oder Probezeit erschweren kann
  • Die Privatinsolvenz wird öffentlich bekannt gemacht (Insolvenzbekanntmachungen)
  • Nicht alle Schulden werden erlassen (z. B. Bußgelder, Geldstrafen, Schulden aus Straftaten)
  • Während der Wohlverhaltensphase müssen bestimmte gesetzliche Pflichten eingehalten werden

Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz – was ist der Unterschied?

Der Unterschied zwischen Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) und Regelinsolvenz liegt vor allem in der beruflichen Situation und der Anzahl der Gläubiger:

Die Regelinsolvenz betrifft:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch selbstständig sind
  • Ehemals Selbstständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (mehr als 20 Gläubiger oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen)
  • Juristische Personen (z. B. GmbH, AG), die zahlungsunfähig oder überschuldet sind

Ablauf der Regelinsolvenz (bei natürlichen Personen):

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ggf. mit Antrag auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung
  • Prüfung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, ob ein Insolvenzgrund und verwertbares Vermögen vorliegen
  • Eröffnung des Verfahrens, Durchführung wie bei der Verbraucherinsolvenz
  • Drei Jahre Wohlverhaltensperiode mit anschließender Restschuldbefreiung

Wichtige Unterschiede im Verfahren:

  • Bei der Privatinsolvenz ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch zwingend erforderlich
  • Die Verwendung amtlicher Formulare ist bei der Privatinsolvenz vorgeschrieben
  • Bei der Regelinsolvenz ist kein Schuldenbereinigungsverfahren notwendig
  • Formulare sind nicht zwingend, aber empfohlen

Fazit

Beide Insolvenzverfahren führen – bei korrektem Ablauf – zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Die Entscheidung, ob Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz der richtige Weg ist, hängt vor allem von Ihrer beruflichen Ausgangslage ab. Wir beraten Sie gerne individuell und begleiten Sie zuverlässig durch das Verfahren.

Privatinsolvenz – schuldenfrei in 3 Jahren !

Häufige Fragen zur Privatinsolvenz in Düsseldorf (FAQ)

Die Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, ist ein rechtlich geregeltes Verfahren in Deutschland, das überschuldeten Privatpersonen (also Verbrauchern) die Möglichkeit gibt, sich von ihren Schulden zu befreien – auch dann, wenn sie diese nicht vollständig zurückzahlen können.

Ziel der Privatinsolvenz:

Das Hauptziel ist die Restschuldbefreiung – also ein wirtschaftlicher Neuanfang für die betroffene Person nach einer bestimmten Zeit, in der sie ihre finanziellen Möglichkeiten genutzt hat, um zumindest einen Teil ihrer Schulden zu tilgen.

Voraussetzungen für die Privatinsolvenz:

  • Natürliche Person, die keine selbstständige Tätigkeit mehr ausübt oder deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
  • Dauerhafte Zahlungsunfähigkeit (Schulden können nicht mehr innerhalb von drei Wochen beglichen werden).
  • Es muss vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen worden sein (z. B. durch eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt).
  • Falls dieser Einigungsversuch scheitert, kann das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden.
Der Unterschied zwischen Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) und Regelinsolvenz liegt hauptsächlich in der Zielgruppe, im Verfahrensablauf und den Voraussetzungen.

Privatinsolvenz: Für Verbraucher (also Privatpersonen), z. B. Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose.

Regelinsolvenz: Für Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler oder Unternehmen. Auch ehemals Selbstständige, wenn sie viele Gläubiger (mehr als 20) oder offene Arbeitnehmerforderungen haben.

Die Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – und die Regelinsolvenz sind zwei unterschiedliche Formen des Insolvenzverfahrens in Deutschland, die sich vor allem in ihrer Zielgruppe, im Ablauf und in den gesetzlichen Anforderungen unterscheiden.

Die Privatinsolvenz richtet sich an nicht selbstständig tätige Personen, also typischerweise an Arbeitnehmer, Rentner, Studierende oder Arbeitslose. Auch ehemalige Selbstständige können die Privatinsolvenz durchlaufen, allerdings nur dann, wenn sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Löhne oder Sozialabgaben) bestehen. Im Gegensatz dazu ist die Regelinsolvenz für selbstständig Tätige, Gewerbetreibende, Freiberufler sowie für Unternehmen und deren gesetzliche Vertreter vorgesehen. Auch ehemalige Selbstständige mit komplexeren Vermögensverhältnissen oder vielen Gläubigern müssen in der Regel das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.

Ein wesentlicher Unterschied liegt im Verfahrensablauf: Bei der Privatinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend vorgeschrieben. Erst wenn dieser scheitert und dies von einer geeigneten Stelle (z. B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) bescheinigt wird, kann das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft das Gericht auch einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan. Die Regelinsolvenz sieht hingegen keinen verpflichtenden Einigungsversuch vor – das Verfahren wird unmittelbar durch einen Antrag beim Insolvenzgericht eingeleitet.

Auch die Komplexität des Verfahrens unterscheidet sich deutlich: Die Privatinsolvenz folgt einem stark vereinfachten und standardisierten Ablauf, der für Verbraucher leichter nachvollziehbar ist. Die Regelinsolvenz hingegen kann je nach Art und Umfang des Unternehmens sehr viel umfangreicher und individueller gestaltet sein. Sie beinhaltet häufig auch betriebswirtschaftliche Analysen, Verwertungen von Firmenvermögen sowie unter Umständen die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Insolvenzverwalter.

Beide Verfahren haben jedoch ein gemeinsames Ziel: die Restschuldbefreiung. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 ist diese in beiden Verfahren grundsätzlich nach drei Jahren möglich – unabhängig von der Höhe der Schulden oder der Quote, die an die Gläubiger zurückgezahlt wurde. Während dieser sogenannten Wohlverhaltensphase sind bestimmte Obliegenheiten einzuhalten, z. B. die Abgabe des pfändbaren Einkommens, die Mitwirkung bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse und die Verpflichtung, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Privatinsolvenz ein vereinfachtes Verfahren für überschuldete Verbraucher darstellt, während die Regelinsolvenz für komplexere wirtschaftliche Verhältnisse – etwa bei Selbstständigen oder Unternehmen – vorgesehen ist. Beide Wege führen jedoch im Idealfall zu einem wirtschaftlichen Neuanfang und zur Entlastung von erdrückenden Schulden.

Wann ist eine Privatinsolvenz sinnvoll? Eine Privatinsolvenz kann ratsam sein, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist oder eine Zahlungsunfähigkeit droht. Wenn ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern gescheitert ist, ist die Anmeldung einer Privatinsolvenz in vielen Fällen ein sinnvoller Schritt. In sehr vielen Fällen bei uns in der Praxis ist die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz der beste Weg schuldenfrei zu werden. Die liegt einfach formuliert daran, dass man nach 3 Jahren schuldenfrei wird, was bei einer wenn überhaupt möglichen Ratenzahlung an die Gläubiger, sehr selten der Fall wäre. Hinzu kommt, dass die Schulden eher von Tag zu Tag durch weitere Kosten und Zinsen anwachsen. Ob für Sie eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist, erfahren Sie in einem ersten unverbindlichen Gespräch mit uns.
Grundsätzlich können sowohl Rechtsanwälte als auch qualifizierte Schuldnerberatungsstellen für Sie die Privatinsolvenz in die Wege leiten. Schuldnerberatungsstellen haben jedoch häufig sehr lange Wartezeiten. Weiterhin ist uns aufgefallen, dass die Bearbeitung oft nicht gut ist und z.B. eher Ratenzahlungslösungen vorgeschlagen werden in Fällen, bei denen die Privatinsolvenz der weitaus bessere Weg ist. Bei uns müssen Sie zudem nicht warten, Sie erhalten umgehend einen Termin.
Faustregel: Das private Insolvenzverfahren kostet bei einem Schuldner, der in ein Verbraucherinsolvenzverfahren gehört zwischen 1.000 EUR und 1.500 EUR bei einem Schuldner, der ins Regelinsolvenzverfahren gehört, etwa 2000 EUR. Die genaue Höhe der Kosten ist jedoch abhängig vom Umfang des Verfahrens, insbesondere der Anzahl der Gläubiger und der Schuldenhöhe. Fragen Sie bei uns einfach unverbindlich nach.
Wer übernimmt bei einer Privatinsolvenz für den Anwalt die Kosten? Die Kosten müssen Sie selbst tragen. Wir bieten allerdings je nach individueller Einkommenssituation flexible Möglichkeiten diese Kosten zu zahlen, etwa eine monatliche Ratenzahlung parallel zur Bearbeitung des Insolvenzverfahrens.
Im Klartext: Schuldner sind nach 3 Jahren schuldenfrei. Denn nach 3 Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt. Für alle, die eine neue Perspektive, einen finanziellen Neuanfang wollen, lohnt sich also eine Insolvenz. Die Regelung gilt übrigens schon rückwirkend seit dem 01.10.2020. Nach nur 3 Jahren können Sie damit finanzielle „neu beginnen“. Das zuständige Amtsgericht erlässt einen sog. Beschluss zur Restschuldbefreiung und Sie sind damit schuldenfrei. Eintragungen in der Schufa werden gelöscht.
Ob die Privatinsolvenz der richtige Weg ist, finden wir in einem ersten Gespräch heraus. Hierfür müssen nur einige Fragen beantwortet werden. Seien Sie auf jeden Fall vorsichtig bei „Internetangeboten für eine Schuldenregulierung“.

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf:

„Aus meiner 15 jährigen Praxis als Rechtsanwalt für Privatinsolvenzen weiß ich aus zahlreichen Fällen, dass oft dubiose Angebote dahingehend gemacht werden, dass vom Schuldner ein bestimmter monatlich zu zahlender Betrag für die Gläubiger zur Verfügung gestellt wird ohne Aussicht schuldenfrei zu werden. Zum Beispiel kam ein Mandant mit Schulden von ca. 90.000 EUR bei 7 Gläubigern zu mir, dem eine „Internetkanzlei“ auf Basis seines Einkommens vorgeschlagen hat 900 EUR monatlich an die Gläubiger zu zahlen. Rechtsanwaltskosten sollten in Höhe von 4.500 EUR anfallen. Hier würde der Mandant erst eimal 5 Monate auf die Rechtsanwaltskosten zahlen. Erst dann würden die Gläubiger bedient werden, wobei man nicht vergessen darf, dass sich die Schulden von 90.000 EUR täglich erhöhen durch Zinsen und weiter auflaufende Kosten. Hier würde der Mandant fast 10 Jahre brauchen um schuldenfrei zu werden! In einem solchen Fall macht die Privatinsolvenz auf jeden Fall Sinn, da man bereits nach 3 Jahren schuldenfrei wird. Hierauf wurde er aber nicht ordentlich aufgeklärt. Etwas anderes kann hier gelten, wenn der Mandant in der Lage ist einen höheren Einmalbetrag aufzubringen, z.B. durch ein Privatdarlehen von Bekannten, Freunden oder Familie, wobei dieses ja dann auch zurückgezahlt werden muss. Da Schuldner hierzu regelmäßig jedoch nicht in der Lage sind, ist die Privatinsolvenz meistens der bessere Weg.“

Grundsätzlich gilt Folgendes: Das zu beachtende Gesetz – die Insolvenzordnung (kurz InsO) – sieht keine Höchstanzahl von Insolvenzen für eine Person vor. Rein theoretisch könnte ein Schuldner also immer und immer wieder das Verfahren durchlaufen. Es gibt jedoch durchaus „Wartezeiten“ zu beachten.
Ja, auch Schulden beim Finanzamt werden von der Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz erfasst. Die Höhe der Verbindlichkeiten beim Finanzamt spielen dabei keine Rolle, es können 5.000 EUR sein oder aber 500.000 EUR.
Ja. Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und strafrechtliche Geldstrafen werden nicht von der Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz umfasst. Umfasst werden allerdings z.B. die sonstigen Kosten eines vorherigen Strafverfahrens, wie z.B. Gerichtskosten etc.
Sie dürfen während der Privatinsolvenz keine neuen Schulden machen. Sollten Sie arbeitslos sein, so haben Sie zudem die Obliegendheit sich ausreichend und nachweisbar um neue Arbeit zu kümmern.
Einkommen bis zu 1.555,00 Euro netto im Monat darf nicht gepfändet werden. Einkommen bis zu dieser Grenze steht dem Schuldner in voller Höhe zu. Er muss kein Geld zum Abbau seiner Schulden an den Insolvenzverwalter abführen. Die individuelle wirtschaftliche und familiäre Situation kann hier jedoch dazu führen, dass erheblich mehr Geld bei Ihnen bleibt. Zum Beispiel: Ein Familienvater verdient 3.000 EUR netto im Monat. Er ist verheiratet, die Ehefrau ist Hausfrau. Es gibt 2 minderjährige Kinder. Der pfändungsfreie Betrag liegt in diesem Fall aktuell bei 2.679,99 EUR nett. Diese konkrete Berechnung können Sie selbst überprüfen anhand der sog. Pfändungstabelle, die regelmäßig angepasst, d.h. „erhöht“ wird. Eine gute Pfändungstabelle finden Sie z.B. hier: Pfändungstabelle

Ja, Sie müssen eine zumutbare Tätigkeit ausüben oder sich aktiv um Arbeit bemühen. Wer ohne triftigen Grund nicht arbeitet, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.

Nein, die Privatinsolvenz betrifft nur die Person, die sie beantragt. Es sei denn, beide Ehepartner sind gemeinsam verschuldet – dann kann es sinnvoll sein, dass beide ein Verfahren durchlaufen.

Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen. Die Miete müssen Sie weiterhin aus dem unpfändbaren Teil Ihres Einkommens zahlen. Mietschulden vor Beginn der Insolvenz können jedoch Teil des Verfahrens sein.

Ein Auto kann gepfändet werden, wenn es keinen notwendigen Zweck erfüllt. Wenn Sie es aber z. B. für die Arbeit, Pflege eines Angehörigen oder die Kinderbetreuung brauchen, kann es unter Umständen geschützt sein.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird aktuell nach einem Zeitraum von 6 Monaten taggenau im SCHUFA-Datenbestand gelöscht. Es ist allerdings zu erwarten, dass aufgrund neuer Regelungen, insbesondere auch der DSGVO, die SCHUFA hier in Zukunft noch schneller nach der Restschuldbefreiung Einträge löschen wird.

Im Klartext: Schuldner sind nach 3 Jahren schuldenfrei. Denn nach 3 Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt. Für alle, die eine neue Perspektive, einen finanziellen Neuanfang wollen, lohnt sich also eine Insolvenz. Die Regelung gilt übrigens schon rückwirkend seit dem 01.10.2020. Nach nur 3 Jahren können Sie damit finanzielle „neu beginnen“. Das zuständige Amtsgericht erlässt einen sog. Beschluss zur Restschuldbefreiung und Sie sind damit schuldenfrei. Eintragungen in der Schufa werden gelöscht.

Wenn Sie z. B. keine Arbeit suchen, Einkommen verheimlichen oder falsche Angaben machen, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen, dann bleiben Sie auf Ihren Schulden sitzen.

In der Regel drei Jahre – danach erfolgt die automatische Restschuldbefreiung.

Nur das Gericht, der Treuhänder und Ihre Gläubiger. Es gibt keine öffentliche Aushänge oder Einträge im Amtsblatt.

Sie behalten das, was unpfändbar ist. Wir klären diese Details gerne unverbindlich in einem Gespräch.

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Als erfahrener Anwalt mit mehr als 15 Jahren Erfahrung im Bereich der Schuldenregulierung und Beantragung von Privatinsolvenzen unterstütze ich Sie persönlich auf Ihrem Weg in ein schuldenfreies Leben. Nutzen Sie die rechtlichen Möglichkeiten – ich begleite Sie sicher durch den gesamten Prozess der Privatinsolvenz.

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Vorsicht für dubiosen Angeboten!

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Rechtsanwalt für Privatinsolvenz B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf:

„Aus meiner 15 jährigen Praxis als Rechtsanwalt für Privatinsolvenzen weiß ich aus zahlreichen Fällen, dass oft dubiose Angebote dahingehend gemacht werden, dass vom Schuldner ein bestimmter monatlich zu zahlender Betrag für die Gläubiger zur Verfügung gestellt wird ohne Aussicht tatsächlich in absehbarer Zeit schuldenfrei zu werden. Zum Beispiel kam ein Mandant mit Schulden von ca. 90.000 EUR bei 7 Gläubigern zu mir, dem eine „Internetkanzlei“ auf Basis seines Einkommens vorgeschlagen hat 900 EUR monatlich an die Gläubiger zu zahlen. Rechtsanwaltskosten sollten in Höhe von 4.500 EUR anfallen. Hier würde der Mandant erst eimal 5 Monate auf die Rechtsanwaltskosten zahlen. Erst dann würden die Gläubiger bedient werden, wobei man nicht vergessen darf, dass sich die Schulden von 90.000 EUR täglich durch Zinsen und weiter auflaufende Kosten erhöhen. Hier würde der Mandant fast 10 Jahre brauchen um schuldenfrei zu werden! In einem solchen Fall macht die Privatinsolvenz auf jeden Fall Sinn, da man bereits nach 3 Jahren schuldenfrei wird. Hierüber wurde er aber nicht ordentlich aufgeklärt.“

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