Der Unterschied zwischen Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) und Regelinsolvenz liegt hauptsächlich in der Zielgruppe, im Verfahrensablauf und den Voraussetzungen.
Privatinsolvenz: Für Verbraucher (also Privatpersonen), z. B. Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose.
Regelinsolvenz: Für Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler oder Unternehmen. Auch ehemals Selbstständige, wenn sie viele Gläubiger (mehr als 20) oder offene Arbeitnehmerforderungen haben.
Die Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – und die Regelinsolvenz sind zwei unterschiedliche Formen des Insolvenzverfahrens in Deutschland, die sich vor allem in ihrer Zielgruppe, im Ablauf und in den gesetzlichen Anforderungen unterscheiden.
Die Privatinsolvenz richtet sich an nicht selbstständig tätige Personen, also typischerweise an Arbeitnehmer, Rentner, Studierende oder Arbeitslose. Auch ehemalige Selbstständige können die Privatinsolvenz durchlaufen, allerdings nur dann, wenn sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Löhne oder Sozialabgaben) bestehen. Im Gegensatz dazu ist die Regelinsolvenz für selbstständig Tätige, Gewerbetreibende, Freiberufler sowie für Unternehmen und deren gesetzliche Vertreter vorgesehen. Auch ehemalige Selbstständige mit komplexeren Vermögensverhältnissen oder vielen Gläubigern müssen in der Regel das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.
Ein wesentlicher Unterschied liegt im Verfahrensablauf: Bei der Privatinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend vorgeschrieben. Erst wenn dieser scheitert und dies von einer geeigneten Stelle (z. B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) bescheinigt wird, kann das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft das Gericht auch einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan. Die Regelinsolvenz sieht hingegen keinen verpflichtenden Einigungsversuch vor – das Verfahren wird unmittelbar durch einen Antrag beim Insolvenzgericht eingeleitet.
Auch die Komplexität des Verfahrens unterscheidet sich deutlich: Die Privatinsolvenz folgt einem stark vereinfachten und standardisierten Ablauf, der für Verbraucher leichter nachvollziehbar ist. Die Regelinsolvenz hingegen kann je nach Art und Umfang des Unternehmens sehr viel umfangreicher und individueller gestaltet sein. Sie beinhaltet häufig auch betriebswirtschaftliche Analysen, Verwertungen von Firmenvermögen sowie unter Umständen die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Insolvenzverwalter.
Beide Verfahren haben jedoch ein gemeinsames Ziel: die Restschuldbefreiung. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 ist diese in beiden Verfahren grundsätzlich nach drei Jahren möglich – unabhängig von der Höhe der Schulden oder der Quote, die an die Gläubiger zurückgezahlt wurde. Während dieser sogenannten Wohlverhaltensphase sind bestimmte Obliegenheiten einzuhalten, z. B. die Abgabe des pfändbaren Einkommens, die Mitwirkung bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse und die Verpflichtung, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Privatinsolvenz ein vereinfachtes Verfahren für überschuldete Verbraucher darstellt, während die Regelinsolvenz für komplexere wirtschaftliche Verhältnisse – etwa bei Selbstständigen oder Unternehmen – vorgesehen ist. Beide Wege führen jedoch im Idealfall zu einem wirtschaftlichen Neuanfang und zur Entlastung von erdrückenden Schulden.


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