Pfändungstabelle & Pfändungsrechner 2025 / 2026
Pfändungstabelle 2025 / 2026 – Pfändungsfreigrenzen stiegen ab dem 01.07.2025
Diese Lohnpfändungstabelle enthält alle ab dem 01.07.2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, aufgeschlüsselt nach der Höhe des monatlich, (wöchentlich und tageweise s.u.) gewährten Nettoeinkommens sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner/die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist. Hier finden Sie die bis 30.06.2025 gültige Pfändungstabelle.
Grundlage für diese Tabelle ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ab 1.7.2025 bis 01.07.2026 geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 02.04.2025.
Nach der aktuellen Pfändungstabelle 2025/2026 gelten erhöhte Pfändungsfreigrenzen hiernach ist ein Arbeitseinkommen unter 1.560,00 Euro netto unpfändbar.
Leistet ein Schuldner gegenüber einer berechtigten Person Unterhalt, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Wer unterhaltsberechtigt ist, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1651l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt leistet. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 561,43 Euro auf 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.
Übersteigt das monatliche Gehalt die Grenze von 4.767,00 Euro ist der Mehrbetrag in voller Höhe pfändbar.
Die aktuelle Tabelle ist hier abrufbar: Pfändungstabelle 2025 / 2026
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Pfändungsrechner 2025/2026
Rechtslage: ab 01.07.2025 – 30.06.2026. Grundfreibetrag: 1.555,00 €. Zuschläge nach § 850c Abs. 2 ZPO: 585,23 € (erste Person), 326,04 € (je weitere). Obergrenze volle Pfändbarkeit: 4.766,99 €. Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 110.
Hinweis zur Genauigkeit
Der Rechner gibt eine **praxisnahe Orientierung**. Maßgeblich ist die **amtliche Pfändungstabelle** (siehe Einbettung oben). Bei Sonderfällen (z. B. Mehrfachbezüge, Sachbezüge, § 850a–850i ZPO) ist eine rechtliche Prüfung erforderlich.
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