Grundsätzlich gilt Folgendes: Das zu beachtende Gesetz – die Insolvenzordnung (kurz InsO) – sieht keine Höchstanzahl von Insolvenzen für eine Person vor. Rein theoretisch könnte ein Schuldner also immer und immer wieder das Verfahren durchlaufen. Es gibt jedoch durchaus „Wartezeiten“ zu beachten.


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